Kündigung eines Berufskraftfahrers wegen abgefahrener Reifen
Eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung eines Berufskraftfahrers kann bereits dann gerechtfertigt sein, wenn dieser seine Pflicht zur täglichen Überprüfung der Verkehrssicherheit verletzt.

Das Landesarbeitsgericht Köln hat entschieden, daß in einem Fall, wenn der Fernfahrer trotz schwerer Abnutzungen und Schäden an zwei Reifen seines Gefahrgut-Transporters, die das Fahrzeug verkehrsunsicher machen, dieses zur Arbeits-verrichtung weiter nutzt, eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt ist.

Dies gilt nach Auffassung des Gerichts insbesondere dann, wenn der Berufskraftfahrer innerhalb eines Jahres bereits eine rote Ampel überfahren hat, mit falschen Fahrzeugpapieren unterwegs war und außerdem in einem weiteren Fall in einer Tempo-30-Zone die Höchstgeschwindigkeit um 28 km/h überschritten hat, was zur Verhängung eines Fahrverbotes führte.

Für die ersten Fälle hatte der Arbeitgeber Abmahnungen erteilt. Die letzte Pflichtverletzung führte zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Das Landesarbeitsgericht Köln wies die Kündigungsschutzklage des Fernfahrers auch angesichts längerer Betriebszugehörigkeit und des Alters von 47 Jahren ab. Die Pflichtverletzungen seien so schwerwiegend, daß die Kündigung durch den Arbeitgeber gerechtfertigt sei (LAG Köln, Az.: 14 Sa 635/06).

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