| Vertraglich vorformulierte und nicht persönlich ausgehandelte oder vereinbarte Renovierungspflichten in einem Mietvertrag sind nach neuester Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dann unwirksam, wenn sie einen sogenannten "starren" Fristenplan enthalten.
Die Richter gelangten nunmehr endlich zu der begrüßenswerten Auffassung, daß eine unzulässige Pauschalisierung den Mieter unangemessen benachteiligt und somit unwirksam ist, wenn nicht vertraglich auch auf den individuellen Zustand abgestellt wird.
Üblicherweise sind in den meisten Mietverträgen fast wörtlich Regelungen enthalten, die den Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen in Küche, Bad und Dusche nach 3 Jahren, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten nach 5 Jahren und in allen anderen Nebenräumen nach 7 Jahren verpflichten. Diese Regelungen sind unzulässig mit der Folge, daß bei einer derartigen vertraglichen Gestaltung eine Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht besteht.
Abweichendes gilt dann, wenn die vertraglich vorgesehenen Fristen nur "allgemein" gelten sollen und im Einzelfall es auf den Zustand der Wohnräume und den Grad der Abnutzung ankommen soll.
In jedem Falle sollte aber vor der Auseindersetzung mit dem Vermieter anwaltlicher Rat eines im Mietrecht versierten Anwaltes eingeholt werden. |