Wertminderung eines älteren Fahrzeugs nach einem Unfall
Im Rahmen der Regulierung eines Schadens durch die gegnerische Versicherung kommt es regelmäßig zu Problemen, wenn es um die Frage der Wertminderung älterer Fahrzeuge geht, auch wenn eine Reparatur fachgerecht durchgeführt worden ist.

In der Regel ist eine Wertminderung nur dann anzunehmen und wird auch von der gegnerischen Versicherung erstattet, wenn das Fahrzeug von der Erstzulassung her nicht älter als 5 Jahre ist und keine höhere Laufleistung als 100.000 km aufweist. Dann nämlich ist davon auszugehen, daß bei einer Veräußerung des unfallgeschädigten Fahrzeuges die Unfalleigenschaft sich nicht mehr kaufpreismindernd auswirkt.

Dennoch sind auch nach neuerer Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes und der anderen Gerichte diese Grenzen nicht "starr" anzuwenden, sondern es ist immer auf den jeweiligen Einzelfall und die konkreten Umstände abzustellen.

Mithin hängt die Frage, ob im Einzelfall eine Wertminderung erstattet, wird einerseits
z. B. vom Fahrzeugtyp ab; andererseits auch davon, wie vehement man seine Ansprüche gegenüber der Versicherung geltend macht. Anwaltliche Unterstützung ist hier oft anzuraten.

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